In der Einbruchdiebstahlversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist. Zum Mindestbestandteil des äußeren Tatbestandes gehört insbesondere, dass die als gestohlen bezeichnete versicherte Sache vor dem behaupteten Diebstahl am Versicherungsort vorhanden war und nach dem behaupteten Diebstahl dort nicht mehr vorgefunden wurde. Für diese Mindesttatsachen ist der Vollbeweis zu erbringen.
(LG Dortmund, Urteil vom 31.01.2023 nd- 2 O 333/16)
Gilt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
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