Grundsätzlich darf eine Einbahnstraße lediglich in eine Richtung befahren werden. Der BGH hat diese Regel nun erneut bestätigt und das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen generell verboten.
Laut BGH (Az. VI ZR 287/22) enthält das grundsätzliche Verbot zum Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen jedoch zwei Ausnahmen. Die zwei Ausnahmen dieses Grundsatzes sind:
- Das Rangieren beim unmittelbaren Rückwärtseinparken sowie
- Das Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Einbahnstraße