Die Aufforderung zur Durchführung eines medizinischen-psychologischen Gutachtens ist nur dann gerechtfertigt, wenn bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss i.S.d. § 13 S.1 Nr. 2b) FeV vom Betroffenen in mindestens zwei eigenständigen Lebenssachverhalten je eine oder mehrere Zuwiderhandlungen i.S.v. § 13 S.1 Nr. 2b) begangen wurde.
Das BVerwG hat entschieden (BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 – 3 C 10.22), dass durch kurzes Aussteigen aus dem Fahrzeug während einer Trunkenheitsfahrt keine neue Fahrt beginnt; es handelt sich lediglich um eine kurze Unterbrechung. Das Aussteigen aus dem KFZ und die Begutachtung eines Schadens zwischen zwei Fahrten stellt keine Zäsur dar, zwei vom äußeren Geschehensablauf her eigenständige neue Lebenssachverhalte liegen nicht vor. Somit ist keine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss i.S.d. § 13 S.1 Nr.2b) FeV gegeben, welche die Beibringung einer MPU rechtfertigen würde.