Die Fahrt mit einem E-Scooter im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit führt in der Regel zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Nach der gesetzgeberischen Wertung des OLG Frankfurt (Urt. v. 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22) gelten E-Scooter als Kraftfahrzeuge. Daher findet im Fall der Benutzung eines E-Scooters im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit die Regelvermutung des § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) Anwendung. Das OLG Braunschweig entschied nun (Urt. v. 30.11.2023, Az. 1 ORs 33/23), dass dies auch dann gilt, wenn lediglich eine kurze Strecke mit dem E-Scooter zurückgelegt wird.