Das Teilen einer Abbildung mit einem Hakenkreuz, die auf dem eigenen X-Account (ehemals Twitter) eingestellt wird, stellt ein öffentliches Verwenden des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation gem. § 86a Abs. 1 StGB dar.
Das BayObLG stellt in seiner Entscheidung (Urt. v. 29.11.2023, 202 StRR 88/23) klar, dass der Angeklagte nicht durch sein Grundrecht der Satire- oder Kunstfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 3 GG geschützt sei, da er weder der Hersteller der Karikatur, noch mit dessen Verbreitung betraut worden sei. Einerseits sei schon der vom Angeklagten gemeinte Aussageinhalt der Karikatur nicht ersichtlich. Andererseits werde daraus eine etwaige Ablehnung des Angeklagten zur NS-Ideologie nicht eindeutig und auf Anhieb erkennbar. Eine auf Grund des Schutzzwecks des § 86a Abs. 1 StGB erforderliche Einschränkung des Tatbestands sei nur in solchen Fällen gerechtfertigt, in welchen sich auf Anhieb aus der Abbildung in eindeutiger und offenkundiger Weise die Gegnerschaft zur NS-Ideologie ergibt.