Voraussetzungen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

Das OLG Dresden stellt in seinem Urteil (16.05.2023 – 4 U 2382/22) klar, dass leichte Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers eine Anzeigepflichtverletzung nicht begründen kann. Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht nicht, wenn er einen Umstand nicht anzeigt, der ihm infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (BGH, Urteil vom 25.09.2019 – IV ZR 247/18).

Das Recht des Versicherers, wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurückzutreten, ergibt sich aus § 19 Abs. 2 VVG.

Nach § 19 Abs. 3 ist das Rücktrittsrecht jedoch ausgeschlossen, wenn die Anzeigepflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Entscheidend ist also immer der konkrete Einzelfall. Eine pauschale Bejahung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung verbietet sich daher. Grobe Fahrlässigkeit erfordert eine objektiv schwere und subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

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