Keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse auf Bundesstraßen innerorts. Laut BayObLG gilt die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gem. § 11 Abs.2 StVO gerade nicht für innerstädtischen Verkehr.
Das BayObLG stellt in diesem Urteil (Beschl. v. 26.09.2023, Az.201 ObOWi 971/23) klar, dass innerorts auf Bundesstraßen keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse besteht. Nach § 11 Abs.2 StVO ist auf Autobahnen bzw. Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen eine Rettungsgasse zu bilden, sobald nur noch Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder Fahrzeuge zum Stehen kommen. Hiervon sind, sich innerorts befindliche, Bundes- und Kraftfahrstraßen mit autobahnähnlichem Ausbau sind vom Wortlaut des § 11 Abs.2 StVO nicht betroffen.