Regulierung von Auslandsunfällen

Die außergerichtliche Regulierung von Verkehrsunfällen innerhalb der EU ist auch in dem Land möglich, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat.

Dabei ist zu beachten, dass bei der Regulierung von Unfällen im Ausland in der Regel das Recht des Landes zur Anwendung kommt, in dem sich der Schaden ereignet hat (in der Regel also das Recht des Unfalllandes).

Die Ersatzfähigkeit der jeweiligen Schadenspositionen ist in den nationalen Rechtsordnungen teilweise sehr unterschiedlich zum deutschen Schadensersatzrecht ausgestaltet. Dies wirft in der Praxis verschiedene Fragen auf, etwa

  • Ob und ggfs. in welchem Umfang werden fiktive Reparaturkosten ersetzt?
  • Wird die in Kostenvoranschlägen/Gutachten ausgewiesene Umsatzsteuer erstattet?
  • Werden von deutschen Werkstätten bzw. Sachverständigen erstellte Kostenvoranschläge bzw. Gutachten anerkannt?

Niederlande:

Der Fahrzeugschaden ist durch eine quittierte Werkstattrechnung, ein Sachverständigengutachten oder bei Bagatellschäden (500,00 – 1000,00 EUR) durch einen Kostenvoranschlag nachzuweisen. Dem Geschädigten steht es frei, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder nicht (fiktive Abrechnung). Unabhängig von der Durchführung der Reparatur ist der Erstattungsanspruch der Höhe nach auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes begrenzt.

Italien:

Der schuldlos Geschädigte hat Anspruch auf vollständige Wiederherstellung desjenigen Zustandes, der vor dem Unfall bestand.
Neben der Regulierung anhand einer quittierten Reparaturrechnung besteht auch die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten. Gemäß Art. 148 des Gesetzesdekrets Nr. 209 vom 9.9.2005 (Codice delle assicurazioni private) bleibt das Recht des Geschädigten auf Schadenersatz unberührt, wenn dieser sich entscheidet, die Reparatur nicht vorzunehmen.

Die Beauftragung eines privaten Sachverständigen durch den Geschädigten ist nicht zu empfehlen, da Kosten eines Privatgutachters nach italienischer Regulierungspraxis regelmäßig nicht erstattet werden. Ausreichend ist somit zunächst ein detaillierter Kostenvoranschlag nebst Lichtbildern.

Österreich:

Der Schadensnachweis kann grundsätzlich durch Vorlage einer Werkstattrechnung, eines Sachverständigengutachtens oder bei Bagatellschäden auch mittels Kostenvoranschlags erbracht werden. Lässt der Geschädigte die technisch einwandfreie, mögliche und tunliche Reparatur nicht durchführen, steht ihm regelmäßig der Ersatz der „fiktiven Reparaturkosten“ zu (sog. „Reparaturkostenablöse“).

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