Sobald einem Arbeitnehmer bekannt ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag bezüglich Uhrzeit und Ort konkret angeben wird, muss er eine solche – bspw. per SMS – mitgeteilte Weisung des Arbeitgebers auch in seiner Freizeit zur Kenntnis nehmen.
Das BAG stellt in seiner Entscheidung (Urt. v. 23.08.2023, 5 AZR 349/22) klar, dass gem. § 241 Abs. 2 BGB jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet ist. Dies diene dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Im Arbeitsverhältnis können die Vertragsparteien deshalb zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein – hierzu gehöre auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem anderen Teil die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen. Die Erfüllung dieser leistungssichernden Nebenpflicht führe nicht zur Kollision mit den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und der Richtlinie 2003/88/EG. Bei der Kenntnisnahme der Weisung zum konkretisierten Dienst handele es sich gerade nicht um Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtliche Sinne. Im Streitfall werden durch die Nebenpflicht zur Kenntnisnahme der Konkretisierung des Dienstes die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, seine Freizeit frei zu gestalten, nicht ganz erheblich im Sinne dieser Rechtsprechung beeinträchtigt. Die Ruhezeit wird durch die Kenntnisnahme nicht unterbrochen, da der Arbeitnehmer frei wählen kann, zu welchem Zeitpunkt er die Weisung zur Kenntnis nimmt.