Das BVerwG hat in seinem Urteil festgestellt, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der nach der Begehung von mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen auf die Fahrerlaubnis verzichtet und der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht, regelmäßig die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen hat. Dies ergebe sich wie im Falle der vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung in entsprechender Anwendung des § 2 a Abs. 5 S.5 StVG. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Dichtes Auffahren mit Lichthupe: Grund für ein MPU-Gutachten?
Der Verwaltungsgerichtshof in München entschied, dass gegenüber einem Autofahrer, der hartnäckig äußerst dicht auf ein anderes Fahrzeug auffährt und...