Das Landgericht Lübeck stellt in seinem Urteil (Urt. v. 26.01.2024 – 17 O 158/22) klar, dass Autofahrer, die über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße einfahren, Vorfahrt gewähren müssen. Die Grundregel „rechts vor links“ gelte in diesen Fällen nicht. Kommt es zum Unfall, gilt der Einfahrende als Unfallverursacher und muss zahlen.
Kommt es beim Einfahren über den abgesenkten Bordstein zum Unfall, sei bei lebensnaher Betrachtung nach dem sogenannten Beweis des ersten Anscheins von einem Fehlverhalten des Einfahrenden auszugehen. Kann dieser keine besonderen Gründe für den Unfall nennen, haftet er regelmäßig allein.