Bei einem Parkverstoß ist die Haltereigenschaft allein kein Beweis für die Täterschaft. Das BVerfG verweist dabei auf die seit vielen Jahren anerkannte Fahrtenbuch-Praxis der Gerichte.
In seinem Beschluss hielt es fest (Beschl. vom 17. Mai 2024 – Az. 2 BvR 1457/23), dass in Anbetracht der „zwischenzeitlichen einhelligen Auffassung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung zum unzureichenden Beweiswert der Haltereigenschaft als solcher“ das erstinstanzlich davon ausgehen hätte können, dass für die Annahme der Fahrereigenschaft mehr Beweise vorgelegt hätten werden müssen. Als Nachweise wurden im Gerichtsurteil dagegen nur die Angaben im Bußgeldbescheid, die Lichtbilder des parkenden Pkw sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des Fahrzeugs ist, angeführt. Damit habe das Amtsgericht zu dem Verkehrsverstoß, der dem Beschwerdeführer angelastet wird, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen festgestellt. Damit stellte das BVerfG noch einmal klar, dass eine Halterhaftung für Parkverstöße in Deutschland nicht vorgesehen sei.