Das OLG Saarbrücken hat festgestellt (Urt. v. 01.10.2024, 3 W 7/24), dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, bei dem ein Vorschaden während der vorherigen Besitzzeit eingetreten ist, hinsichtlich des Vorschadens neben der Auskunft bezüglich des Vorschadens auch zur Vorlage entsprechender Rechnungen gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer im Rahmen der Regulierung des Sachschadens verpflichtet sein kann. Dies ist nach § 119 Abs. 3 VVG der Fall, wenn dieser über entsprechende Werkstattrechnungen, aus denen der Vorschaden und dessen sach- und fachgerechte Behebung ohne weiteres nachzuvollziehen sind.
Kommt der Geschädigte dem nicht nach, kann es an einem Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO fehlen.