Schlangenkopf-Tattoo und Polizeidienst schließen sich nicht aus

Aufgrund von Tätowierungen können grundsätzlich Zweifel gerechtfertigt sein, die eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ausschließen. Eine Tätowierung mit einem Schlangenkopf, der in eine Hand beißt, schließt eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst jedoch nicht aus.

Das Verwaltungsgericht Aachen stellt in seinem Urteil (Urt. v. 25.09.2023, 1 L 832/23) klar, dass gerechtfertigte Zweifel aufgrund von Tätowierungen insbesondere dann gerechtfertigt sind, wenn durch entsprechende symbolträchtige Tätowierung eine verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck komme. Sofern einem Tattoo kein in seinem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung infrage stellender Inhalt innewohne, bedürfe es weiterer Anhaltspunkte, um aus dem streitgegenständlichen Motiv auf eine Einigungszweifel begründende, z.B. gewaltverherrlichende Einstellung des Bewerbers schließen zu können.

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