Die vom Versicherer gem. § 1 Nr. 1 a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält.
(Leitsatz des BGH; BGH Urt. v. 1.3.2023 – IV ZR 112/22).
Umfasst ein Durchsuchungsbeschluss für eine Wohnung auch das vom erwachsenen Kind des Beschuldigten bewohnten Zimmer?
Ein Durchsuchungsbeschluss für eine Wohnung umfasst die Durchsuchung des vom erwachsenen Kind des Beschuldigten bewohnten Zimmers, wenn dieses Teil...