Die vom Versicherer gem. § 1 Nr. 1 a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält.
(Leitsatz des BGH; BGH Urt. v. 1.3.2023 – IV ZR 112/22).
Gekündigter und frei gestellter Arbeitnehmer muss sich in der Kündigungsfrist keinen neuen Job suchen
Das BAG stellte in seinem Urteil (Urt. v. 12.02.2025, 5 Az. R 127/24) fest: Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den...