Die vom Versicherer gem. § 1 Nr. 1 a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält.
(Leitsatz des BGH; BGH Urt. v. 1.3.2023 – IV ZR 112/22).
Gilt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Das OVG entschied in seinem Urteil (Urt. v. 30.09.2024, Az. 6 A 857/23), dass Alarmbereitschaftszeiten bei der Feuerwehr in vollem Umfang als...