Wer innerhalb einer Minute mehrfach mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen wird, darf nur wegen einer einzigen Tat bestraft werden. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 3 GG vor („ne bis in idem“).
Das OLG Stuttgart stellt in seinem Beschluss (Urt. v. 15.01.2024, Az. 2 ORBs 23 Ss 769/23) klar, dass nur eine einzige Tat vorliege, wenn ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang gegeben sei, der sich von anderen ähnlichen Vorgängen unterscheide und das gesamte Täterverhalten umfasse. Das Geschehen dürfe nicht willkürlich aufgespalten werden. Wer während mehrerer kurz nacheinander begangener Tempoverstöße nicht abgebremst hat, handelt in Tateinheit, da beide Vorgänge zeitlich aufs Engste verknüpft sind. Beide Vorgänge sind daher demselben Verkehrsvorgang zuzuordnen, nämlich dem pflichtwidrig stark beschleunigten Geradeausfahren zwischen zwei Messstellen.