Das Berliner Kammergericht entschied in seinem Urteil (Az: 6 U 39/21), dass eine Vollkaskoversicherung berechtigt ist gemäß § 81 Abs. 2 VVG ihre Leistung zu verweigern, wenn der Versicherungsnehmer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,98 Promille einen Unfall verursacht. In diesem Fall sei dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass kein Anspruch auf Versicherungsschutz bestehe.
Der Kläger hat in absolut fahruntüchtigen Zustand sein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug geführt und dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Er hat damit einen schweren Verkehrsverstoß verübt. Wer sich in absolut fahruntüchtigen Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, handele grundsätzlich grob fahrlässig, so das Kammerbericht Berlin.