Das OVG Münster stellt in seinem Urteil (Urt. v. 05.07.2024 – 8 A 3194/21) fest, dass muslimische Glaubensangehörige keinen Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer haben. Dies gelte auch für Personen, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier in Form eines Niqab bedecken möchten.
Die Entscheidung begründete das OVG Münster wie folgt: Nach der Straßenverkehrsordnung, dürfen Kraftfahrzeugführer, ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot verfolge den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Weiter schütze es die Rundumsicht des Kraftfahrzeugführers. Mit dieser Zielrichtung diene es dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Ein allgemeiner Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern bestehe nicht. Die Regelung sei verfassungsgemäß.
Bei individuellen Belangen kann jedoch durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden.