Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt (Urt. v. 24.04.2024, Az. 5 AZR 212/23), das Duschen am Arbeitsplatz vergütungspflichtige Arbeitszeit sein kann. Voraussetzung hierfür sei, dass sich der oder die Arbeitnehmende bei der Arbeit derartig verschmutzt, dass ihm oder ihr der Weg nach Hause nicht ohne vorherige Reinigung zugemutet werden kann.
Das hat das BAG im Fall eines Containermechanikers entschieden. Ein Containermechaniker habe keinen Bürojob. Er schleife bei seiner Arbeit rostige und schadhafte Stellen ab und lackiere mit Pinsel oder Spritzpistolen nach. Nicht nur seine Kleidung, sondern auch sein Körper werde hierbei regelmäßig schmutzig. Das BAG hat durch die Entscheidung also deutlich gemacht, dass es stets einer differenzierten Einzelfallbeurteilung bedarf, ob auch Duschen vergütungspflichtige Arbeitszeit sein kann.