Handelt der Täter heimtückisch i.S.d. § 211 StGB, wenn er das Opfer mit einem PKW anfährt?!

Der BGH stellt in seinem Urteil (Urt. v. 01.02.2024 – 4 StR 287/23) fest, dass ein Opfer auch in solchen Fällen arglos sein kann, in welchen ihm der Täter offen feindselig entgegentritt. Dafür müsse die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz sein, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Ohne Bedeutung sei dabei, ob das Opfer die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt.

Im vorliegenden Fall ging dem Tatgeschehen zwar eine verbal und körperlich geführte Auseinandersetzung voraus, im Rahmen der Auseinandersetzung verhielt sich der Angeklagte aber zurückhaltend, passiv und ängstlich. Der Geschädigte erwartete nach der aus seiner Sicht beendeten Auseinandersetzung keinen erheblichen Angriff gegen seine körperliche Integrität, sondern rechnete allenfalls damit, dass der ihm körperlich unterlegene Angeklagte ihn angesichts seines vorangegangenen Verhaltens zur Rede stellen oder ihm Angst einjagen könne. Daher habe das Tatopfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit gerechnet und eine Arg- und Wehrlosigkeit habe vorgelegen.

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