Das Landgericht Lübeck (Az: 14 S 136/20) hat entschieden, dass auf einem privatem Kundenparkplatz nicht „rechts vor links“, sondern das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gilt. Zwar gelte die StVO auch auf privaten Parkplätzen, wenn solche für die Allgemeinheit zugänglich seien. Dies führe aber nicht automatisch dazu, dass auf den Fahrspuren der Grundsatz „rechts vor links“ gelte. Grund hierfür sei, dass es sich bei den Fahrspuren eines privaten Parkplatzes nicht ohne weiteres um „Straßen“ handele, die dem fließenden Verkehr dienen.
Entscheidend sind die baulichen Besonderheiten des Einzelfalles, d.h. Fahrbahnmarkierungen, Bordsteine oder ob Parkbuchten entlang der Fahrbahn vorhanden sind. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass Fahrspuren mit angrenzenden Parkbuchten keine „Straßen“ im Sinne der StVO sind, da diese ausschließlich der Parkplatzsuche und dem Rangieren dienen. Treffen solche Fahrspuren auf andere Fahrbahnen, liege – laut dem LG Lübeck – keine Straßenkreuzung im Sinne des Gesetzes vor.
Aufgrund der insgesamt unklaren Verkehrssituation gelte statt der Regel „rechts vor links“ allein das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO, nach welchem Autofahrer dort besonders vorsichtig und langsam fahren und sich ständig bremsbereit halten müssten.