Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass sich die Betriebsgefahr eines E-Bikes auch dann realisiert, wenn sich bei einem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet. Verursacht ein E-Bike einen Schaden, haftet der Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) auch dann auf Schadenersatz, wenn er nichts falsch gemacht hat. Das StVG gilt für das E-Bike, weil es eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h gehabt und sich daher auch die sogenannte Betriebsgefahr realisiert habe.
Bei Pedelecs mit einer Leistung von maximal 250 Watt, bei denen sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25/h automatisch selbst abschaltet, gilt das StVG nicht (LG Lübeck aaO).