Eine beschäftigte Person, die regelmäßig in NRW arbeitet, bekommt den Feiertagszuschlag, wenn sie während eines NRW-Feiertags in einem anderen Bundesland für ihren Arbeitgeber unterwegs ist. Auch dann, wenn in dem anderen Bundesland kein Feiertag ist.
Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 01.08.2024, Az. 6 AZR 38/24) hat entschieden, dass sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder /TV-L) fallen, danach richtet, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist.