Eine Arbeitgeber ist berechtigt, einem Arbeitnehmer verhaltensbedingt zu kündigen, wenn er das Handeln eines anderen Arbeitskollegen als „korrupt“ und „mafiös“ bezeichnet. Denn diese Worte dienen dazu, eine andere Person abzuwerten und zu beleidigen.
Dies stellte nun das LAG Köln fest (Urt. v. 16.05.2023, 4 SA 559/22). Eine darauf gestützte Kündigung könne aber im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, bereits 60 Jahre alt und seit 23 Jahren beschäftigt wird und bisher keine Abmahnung erhalten habe.