Gemäß § 108 Abs.1 S.1 der Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht klar.
Das Gericht erkannte, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts eine sog. Holschuld ist, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Vielmehr genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Zu beachten ist allerdings, dass er dabei den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.