Die Stehende Position im Linienbus ist keine geeignete Sicherung in einer Bremssituation

Das AG München stellte in seinem Urteil (Urt. v. 18.10.2024, 338 C 15281/24) fest,  dass das eigene Verhalten eines Fahrgastes die Haftung des PKW-Fahrers ausschließt. Das Gericht hatte über einen Fall zu urteilen, in welchem ein Fahrgast im Bus stürzte, als der Bus eine überraschende Vollbremsung vollzog. Der Bus fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein PKW kurz davor auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte. Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe weitreichende Verletzungen erlitten.

Das Gericht ging zwar davon aus, die Fahrweise des beklagten PKW-Fahrers habe zum Sturz des Klägers beigetragen und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des PKW-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Das Gericht führte insoweit aus: Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, vgl. § 14 Abs. 3, Nr. 4 BOKraft. Die vom Kläger eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein. Die Stabilisierung mit der linken Hand ist zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Somit habe er keinen Anspruch auf ein Schmerzensgeld.

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