Das BAG stellte in seinem Urteil fest, dass Kryptowährung kein Geld aber ein Sachbezug i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO ist. Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug als Teil des Arbeitsentgelts i.S.d. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden, so das BAG. Das BAG stellt aber klar, dass jedenfalls der unpfändbare Teil des Gehalts nicht als Kryptowährung an den Arbeitnehmer gezahlt werden darf.
Kein Anspruch aus Vollkaskoversicherung bei einer Unfallfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration
Das Berliner Kammergericht entschied in seinem Urteil (Az: 6 U 39/21), dass eine Vollkaskoversicherung berechtigt ist gemäß § 81 Abs. 2 VVG ihre...