Gemäß § 7 BUrlG haben Arbeitnehmer Anspruch auf den bereits bewilligten Urlaub. Eine im Voraus erteilte Urlaubsgenehmigung kann daher in der Regel nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden.
Das LAG Köln stellte in seinem Urteil fest (Urt. v. 27.09.2012, 6 Sa 449/12), dass jedoch Ausnahmen bestehen können, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, welche eine Änderung des Urlaubsplans erforderlich machen und ein anderer Ausweg nicht in Betracht kommt. Ein solcher Grund ist z.B. gegeben, wenn es in dem einmal erteilten Urlaubszeitraum auf die Arbeitskraft gerade dieses Arbeitnehmers ankommt, da andernfalls eine Existenzgefahr beim Arbeitgeber droht und es dem Arbeitgeber unzumutbar wäre, an der Urlaubsgewährung festzuhalten. Hierfür müssen erhebliche Schäden drohen, die nur durch die Mitwirkung des sich im Urlaub befindlichen Arbeitnehmers abgewendet werden können.
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung, welche die Möglichkeit einer nachträglichen einseitigen Änderung des Urlaubs oder einen Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub beinhaltet, ist wegen Verstoßes gegen die zwingenden Vorgaben gemäß § 13 BUrlG unwirksam (BAG, Urt. v. 20.06.2000, 18 Sa 1475/02).