Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel können verwertbar sein

Grundsätzlich verletzt die permanente anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens während einer Autofahrt durch eine Dashcam die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und ist unzulässig. Jedoch können die Aufzeichnungen als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein.

Der BGH hat klargestellt (Urt. v. 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17), dass die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen jedenfalls dann zulässig ist, wenn lediglich neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert werden und das Beweisinteresse des Geschädigten den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Unfallgegners im konkreten Fall überwiegt. Zwar verstoßen solche Dashcam-Aufzeichnungen regelmäßig gegen § 4 BDSG, da keine Einwilligung der Betroffenen Personen vorliegen und sie zur Wahrnehmung der klägerischen Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich sind. Jedoch führt die Unzulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot und ist unter Umständen verwertbar.

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