Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere

Vor einer Kündigung ist eine Schwangere erst geschützt, wenn Ihr Arbeitgeber weiß, dass eine Schwangerschaft besteht.

Laut dem EuGH (Beschl. v. 27.6.2024 – C-284/23) muss einer schwangeren Arbeitnehmerin eine angemessene Frist eingeräumt werden, um ihre Kündigung vor Gericht anfechten zu können.

Falls der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft noch keine Kenntnis hat, hat die schwangere Arbeitnehmerin ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz bis zu zwei Wochen Zeit, um den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren.

Der EuGH stellte fest, dass eine Frist von zwei Wochen, insbesondere verglichen mit der ordentlichen Klagefrist von drei Wochen, mit der EU-Richtlinie (Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG) unvereinbar sein kann. In Anbetracht der Situation, in der sich eine Frau zu Beginn ihrer Schwangerschaft befindet, kann diese kurze Frist nämlich dazu führen es der schwangeren Arbeitnehmerin unzumutbar zu erschweren, sich sachgerecht beraten zu lassen und sich auf den besonderen Kündigungsschutz wegen der Schwangerschaft – nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe – zu berufen.

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