Das LAG Düsseldorf stellte in seinem Urteil (Urt. v. 08.10.2024, 3 SLa 313/24) fest: Antisemitismus, Gewaltverherrlichungen und strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich (auch per Post bei Social Media) führen nicht „per se“ zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur bei konkreter Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses und der berechtigten Belange des Arbeitgebers durch das außerdienstliche Verhalten. Wird dieser Bezug zum Arbeitgeber durch steuerbares und sorgfaltswidriges Verhalten hergestellt, kann im Einzelfall eine Abmahnung vorrangig sein.
Eine außerordentliche Kündigung kommt, laut LAG Düsseldorf, allerdings dann in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es ein schonenderes Gestaltungsmittel (Abmahnung, ordentliche Kündigung) gibt. Dieses muss jedoch ebenfalls geeignet sein, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck zu erreichen.