Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

Das Bundesarbeitsgericht stellte in seinem Urteil fest, dass sich aus § 167 Abs. 2 SGB IX kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ergibt. Vielmehr entscheidet allein der Arbeitgeber über die Einleitung und Durchführung eines sogennanten BEM.

Dem Arbeitnehmer stehe aus § 167 Abs. 2 SGB IX kein Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines BEM zu. Vielmehr weise die Vorschrift die Initiativlast dem Arbeitgeber zu. Dieser habe auch die Nachteile zu tragen, wenn er sich bei der Abwehr des Beschäftigungsverlangens des Arbeitnehmers oder Begründung einer Kündigung darauf beruft, ein BEM sei nicht erforderlich gewesen. Will sich der Arbeitgeber darauf berufen, so habe er die objektive Nutzlosigkeit des BEM darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

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