Wann kann die Kündigung wegen einer Krankmeldung ausnahmsweise eine unzulässige Maßregelung gem. § 612a BGB darstellen?

Gemäß § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das LAG Hessen stellte in seinem Urteil insofern fest, dass ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, weil der Arbeitnehmer mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugleich sein Recht geltend macht, nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen (siehe auch: BAG Urt. v. 20.5.2021 – 2 AZR 560/20).

Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist aber nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll. Hier sprachen – laut LAG – jedoch die Umstände dafür, dass die Kündigung nicht wegen der Krankmeldung, sondern aus anderen Gründen erfolgte. So hatte sich herausgestellt, dass die von einer spanischen Agentur vermittelten Arbeitnehmer nicht angemessen Deutsch zu sprechen in der Lage waren.

Das LAG kam final zu der Überzeugung, dass der Ausspruch der Kündigung zwei Tage nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar in einem engen zeitlichen Zusammenhang stand. Wesentliches Motiv der Kündigung war aber gerade nicht, sich seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu entziehen.

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