Der BGH stellte in seinem Urteil (Az: VI ZR 47/21) fest: Kommt es zu einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120), besteht kein Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen. Vielmehr gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO.
Werden beide Fahrstreifen in einem Fahrstreifen überführt, so der BGH, ist das Durchfahren der Engstelle für sich genommen nicht mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO verbunden. Es greife auch nicht das Reißverschlussverfahren nach § 7 Abs. 4 StVO. Auch bei zwei gleichauf in die Engstelle fahrenden Fahrzeugen ergebe sich kein regelhafter Vortritt des Fahrzeugs, welches auf dem rechten Fahrstreifen fährt.