Ein vom Fahrbahnrand Anfahrender Verkehrsteilnehmer ist kein „anderer Verkehrsteilnehmer“ und nicht vom Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO umfasst

Der BGH entschied in seinem Urteil, dass der vom Fahrbahnrand Anfahrende kein „anderer Verkehrs­teil­nehmer“ im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO ist, so dass dieser nicht vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird. Ein „anderer Verkehrs­teil­nehmer“ im Sinne dieser Vorschrift ist nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs.

Es sei zu beachten, dass die Vorschrift ausschließlich dem Schutz des fließenden Verkehrs diene. Der „andere Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der Vorschrift sei nur der Teilnehmer des fließenden Verkehrs, nicht aber der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende. Müsste der Fahrstreifenwechsler gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, also auch gegenüber Einfahrenden, dieselben höchsten Sorgfaltsanforderungen wie der Einfahrende wahren, dann wäre dies schwerlich mit dem sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs vereinbar. Der Vorrang des fließenden Verkehrs, so der BGH, werde gerade mit den besonders hohen Sorgfaltsanforderungen des Einfahrenden begründet.

§ 7 Abs.5 StVO: In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

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