Die vom Versicherer gem. § 1 Nr. 1 a ABRV im Versicherungsfall zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasst auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält.
(Leitsatz des BGH; BGH Urt. v. 1.3.2023 – IV ZR 112/22).
Kein Anspruch aus Vollkaskoversicherung bei einer Unfallfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration
Das Berliner Kammergericht entschied in seinem Urteil (Az: 6 U 39/21), dass eine Vollkaskoversicherung berechtigt ist gemäß § 81 Abs. 2 VVG ihre...