Das BVerwG hat in seinem Urteil festgestellt, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der nach der Begehung von mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen auf die Fahrerlaubnis verzichtet und der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht, regelmäßig die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen hat. Dies ergebe sich wie im Falle der vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung in entsprechender Anwendung des § 2 a Abs. 5 S.5 StVG. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Für einen in Brand geratenen Akku eines E-Bikes haftet der Halter aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass sich die Betriebsgefahr eines E-Bikes auch dann realisiert, wenn sich bei einem abgestellten...



