Das BVerwG hat in seinem Urteil festgestellt, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der nach der Begehung von mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen auf die Fahrerlaubnis verzichtet und der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht, regelmäßig die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen hat. Dies ergebe sich wie im Falle der vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung in entsprechender Anwendung des § 2 a Abs. 5 S.5 StVG. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die zur Verfügungstellung rein digitaler Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers erfüllen seine Pflicht aus § 108 Abs.1 S.1 GewO
Gemäß § 108 Abs.1 S.1 der Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu...



