Das OLG Köln (Urt. v. 27.08.2024 – 3 U 81/23) hat entschieden, dass Fahrzeuginsassen, die entgegen der Gurtpflicht nach § 21 a Abs. 1 StVO nicht angeschnallt sind und dadurch andere Mitfahrer verletzen, selbst haftbar gemacht werden können.
Die gesetzliche Gurtpflicht sei eine drittschützende Norm. Bei der Gurtpflicht handele sich um eine Norm, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen solle.
Das durch den Verstoß gegen die Gurtpflicht begründete Mitverschulden kann aber hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des Unfallverursachers zurücktreten. Der Senat lehnte im konkreten Fall eine Mithaftung der Beklagten ab, weil der Gurtpflichtverstoß gegenüber dem erheblichen Verschulden des stark alkoholisierten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Versicherungsnehmers der Klägerin vollständig zurücktrete.