Gilt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?

Das OVG entschied in seinem Urteil (Urt. v. 30.09.2024, Az. 6 A 857/23), dass Alarmbereitschaftszeiten bei der Feuerwehr in vollem Umfang als Arbeitszeit einzustufen sind.

Zwar ist in solchen Diensten kein bestimmter Aufenthaltsort vorgeschrieben, jedoch müssen die Bediensteten innerhalb von maximal 90 Sekunden mit dem Dienstfahrzeug ausrücken. Die sei der Grund für die Einstufung als Arbeitszeit. Solche gravierenden Einschränkungen für die Freizeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus der kurzen Reaktionszeit resultieren, seien der Hauptrund für eine solche Einstufung.

Das OLG Nordrhein-Westfahlen hat sich damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen. Dieser legte 2018 den Rufbereitschaftsdienst als Arbeitszeit fest. Da im vorliegenden Fall ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden könne, haben die Kläger einen Entschädigungsanspruch. Daher erhalten sie eine finanzielle Entschädigung bzw. Lohn für die geleisteten Alarmbereitschaftsstunden.

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