Das OLG Schleswig-Holstein entschied in seinem Urteil (Urt. v. 01.10.2024 – 7 U 145/23): Ereignet sich ein Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang, spricht der Anschein dafür, dass der Linksabbieger die ihm gemäß § 9 Abs. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten, insbesondere die doppelte Rückschaupflicht, nicht ausreichend beachtet hat. Für einen solchen Anscheinsbeweis, bei der Unfallverursachung durch ein Fehlverhalten beim Linksabbiegen zu Lasten des Abbiegenden, spreche die allgemeine Lebenserfahrung.
Entsprechend dem Urteil des OLG sei es nicht ausreichend, den rückwärtigen Verkehr nur über den Spiegel zu kontrollieren.