Das BAG stellte in seinem Urteil (Urt. v. 12.02.2025, 5 Az. R 127/24) fest: Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 S.2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.
Grund hierfür sei, dass sich der Arbeitgeber aufgrund der von ihm einseitig erklärten Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug befindet und dem Kläger nach § 615 S.1 BGB iVm. § 611 a Abs.2 BGB die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist schulde.