Die Polizei darf den Finger des Beschuldigten zwanghaft zur Handy-Entsperrung auflegen

Das OLG Bremen stellte in seinem Urteil fest, dass Polizeibeamte einen Beschuldigten dazu veranlassen dürfen, sein Mobiltelefon durch Auflegen seines Fingers auf den Fingerabdrucksensor zu entsperren – und das sogar zwangsweise trotz Widerstands, indem sie den Finger des Beschuldigten auf den Sensor legen. Die Ermächtigung hierzu sei § 81b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO), wonach Lichtbilder und Fingerabdrücke auch gegen den Willen des Beschuldigten aufgenommen werden dürfen, um ein Strafverfahren durchzuführen oder sofern es für erkennungsdienstliche Zwecke notwendig ist.

Das OLG Bremen entschied, dass § 81b Abs. 1 StPO nicht nur die genannten Maßnahmen gestatte, sondern aufgrund der offenen Formulierung auch die „Vornahme einer ähnlichen Maßnahme“ erlaubt sei. Das zwanghafte Auflegen des Fingers auf den Fingerabdrucksensor sei als Vornahme einer ähnlichen Maßnahme einzustufen.

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