Der Verwaltungsgerichtshof in München entschied, dass gegenüber einem Autofahrer, der hartnäckig äußerst dicht auf ein anderes Fahrzeug auffährt und die Lichthupe sowie die Hupe betätigt, die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt ist.
Wegen dieses Verhaltens wurde der Autofahrer vom Amtsgericht Augsburg wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem ordnete die zuständige Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Da der Autofahrer dem nicht nachkam, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das VG Augsburg ab.
Der VGH München bestätigte die Entscheidung. Die Fahrerlaubnisentziehung sei wegen der fehlenden Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens sei zu Recht erfolgt. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV seien erfüllt.
Ein solches Verhalten, so der Münchener Verwaltungsgerichtshof, lässt den Rückschluss zu, dass der Autofahrer für die Verkehrssicherheit gefährlich ist.