Der Widerruf einer einmal erteilten Homeoffice-Erlaubnis kann zulässig sein

Wird der Betriebsstandort, dem der im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer bisher zugewiesen war, geschlossen und der Arbeitnehmer einem neuen Standort zugewiesen, ohne dass sich der Inhalt der geschuldeten Arbeit ändert, ist diese Neuzuweisung allein kein sachlicher Grund, der die Weisung, nunmehr 500 km entfernt zu arbeiten, als billig erscheinen lassen könnte.

Zwar kann der Arbeitgeber kraft des in § 106 GewO ausdrücklich geregelten Weisungsrechts grundsätzlich einseitig, also auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers und notfalls sogar gegen dessen Willen die Einzelheiten der von ihm im Arbeitsvertrag häufig nur rahmenmäßig versprochenen Dienste in fachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisieren. Dazu kann er Anordnungen zum Verhalten im Betrieb im Einzelfall erteilen sowie abstrakt-generelle Verhaltensregeln erlassen und solche bei Bedarf jederzeit wieder ändern. Der Arbeitgeber hat allerdings bei der Erteilung von Weisungen auch billiges Ermessen zu wahren, d.h. er hat die berechtigten Belange der Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen. Und auch der Widerruf der einmal gegebenen Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und als solche am Erfordernis billigen Ermessens zu überprüfen.

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